Die Baurechtsleiste wird auch häufig Kinderschutzleiste genannt. In einigen Landesbauordnungen ist vorgeschrieben, dass der freie Abstand der Stufen nicht größer als 120 mm sein darf. Dies ist zum Schutze von Kleinkindern gedacht (damit sie nicht durchrutschen und herunterfallen) und kann häufig nur durch eine zusätzliche Leiste, nämlich die so genannte Kinderschutzleiste unterhalb der Stufe gewährleistet werden.

Allerdings gibt es regionale Unterschiede. Dummerweise gibt es keinerlei Bestimmungen hierzu in der DIN 18065. Häufig wird über 12 cm Abstand zwischen den Stufen gesprochen. Dies ist allerdings übernommen von der einer anderen Regelung in der DIN 18065. Für bestimmte Fälle ist in der DIN 18065 nämlich der Abstand zwischen zwei Geländerstäbe mit 12 cm vorgeschrieben. Auch mit dem Hintergrund, Kinder zu schützen. Diese Regelung wurde so bisher noch nicht in DIN 18065 für den Abstand zwischen zwei Stufen übernommen. Natürlich kann man aber trotzdem durch eine derartige Leiste dafür sorgen, dass Kinder nicht durchkriechen können. Ganz unnötig ist dies natürlich wenn die Treppe geschlossen ist, also Setzstufen hat. |