Der Auftritt wird auch Antrittstiefe oder Auftrittsbreite genannt. Im Gegensatz zur vollständigen Stufentiefe ist die Auftrittstiefe nur der Anteil der Stufentiefe, welcher nicht durch die nächst-höhere Stufe überlagert wird.

Die Auftrittstiefe soll bei Geschosstreppen nach DIN 18065 mindestens 26 cm betragen. Sonderregelungen (siehe Tabelle) gibt es für sogenannte Raumspartreppen.
Das Verhältnis der Stufentiefe zur Steigungshöhe gibt die Sicherheits- bzw. Bequemlichkeitsformel für Treppenanlagen.
Gebäudeart |
Treppenart |
Laufbreite
min. |
Steigung
max. |
Auftritt
min. |
Wohngebäude bis zwei Wohnungen |
Treppen zu Aufenthaltsräumen |
80 cm |
20 cm |
23 cm |
Kellertreppen, die nicht zu Aufenthaltsräumen führen |
80 cm |
21 cm |
21 cm |
Bodentreppen, die nicht zu Aufenthaltsräumen führen |
50 cm |
21 cm |
21 cm |
Sonstige
Gebäude |
Baurechtlich notwendige Treppen |
100 cm |
19 cm |
26 cm |
Alle Gebäude |
Baurechtlich nicht notwendige Treppen |
50 cm |
21 cm |
21 cm |
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Aus der DIN 18065 - Januar 2000 |
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