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Das Treppenlexikon

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Auftritt
Auftrittstiefe / Auftrittsbreite
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Der Auftritt wird auch Antrittstiefe oder Auftrittsbreite genannt. Im Gegensatz zur vollständigen Stufentiefe ist die Auftrittstiefe nur der Anteil der Stufentiefe, welcher nicht durch die nächst-höhere Stufe überlagert wird.

Die Auftrittstiefe soll bei Geschosstreppen nach DIN 18065 mindestens 26 cm betragen. Sonderregelungen (siehe Tabelle) gibt es für sogenannte Raumspartreppen.

Das Verhältnis der Stufentiefe zur Steigungshöhe gibt die Sicherheits- bzw. Bequemlichkeitsformel für Treppenanlagen.

Gebäudeart

Treppenart

Laufbreite
min.

Steigung
max.

Auftritt
min.

Wohngebäude bis zwei Wohnungen

Treppen zu Aufenthaltsräumen

80 cm

20 cm

23 cm

Kellertreppen, die nicht zu Aufenthaltsräumen führen

80 cm

21 cm

21 cm

Bodentreppen, die nicht zu Aufenthaltsräumen führen

50 cm

21 cm

21 cm

Sonstige
Gebäude

Baurechtlich notwendige Treppen

100 cm

19 cm

26 cm

Alle Gebäude

Baurechtlich nicht notwendige Treppen

50 cm

21 cm

21 cm

Aus der DIN 18065 - Januar 2000

   

 

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